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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zeko Mobility GmbH

1. Allgemeines

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche von Zeko Mobility GmbH abgeschlossene Verträge. Lieferungen, Leistungen und Angebote
erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es
einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedürfte. Soweit einzelne Regelungen diese Geschäftsbedingungen im Verhältnis zu Nicht- oder Minderkaufleuten unwirksam
sind, berührt dies ihre Anwendbarkeit gegenüber Vollkaufleuten nicht. Abweichende Regelungen, insbesondere andere allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur dann
als vereinbart, wenn sie von Zeko Mobility GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

2. Auftrag

Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Zeko Mobility GmbH ist berechtigt, Änderungen der Modelle, Konstruktionen und / oder Ausstattungen der bestellten Geräte vorzunehmen, sofern sich dadurch keine wesentliche Funktionsänderung der Geräte ergibt. Aufträge werden für die Zeko Mobility GmbH erst aufgrund schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich, es sei denn, dass der Auftrag schon vorher ausgeführt wird. Bei Auftragsausführung vor einer schriftlichen Bestätigung gilt die Lieferung als Auftragsbestätigung. Der Kunde hält sich an seinen Auftrag vier Wochen gebunden; lehnt die Zeko Mobility GmbH die Annahme nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang ab, so gilt die Auftragsbestätigung als erteilt. Mündliche und / oder schriftliche Nebenabreden unserer Mitarbeiter sowie Änderungen und Ergänzungen des Auftrages sind nur gültig, wenn sie von Zeko Mobility GmbH schriftlich bestätigt werden. Fahrzeuge die einen großen Stundenaufwand beinhalten werden in gleicher Qualität durch unseren langjährigen Partner in Serbien umgebaut. Alle Fahrzeuge die nach Serbien transportiert werden sind zusätzlich Transportversichert. Abnahme durch TÜV Austria und Landesregierung Linz wird bei jedem Fahrzeug vorgeführt und durchgeführt. Alle Materialien haben EU Ursprung.

3. Preise

Die angegebenen Preise sind Nettopreise; die anfallende Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu bezahlen. Die Preise in unseren Listen und Angeboten sind freibleibend: die
Berechnung erfolgt zu den jeweils am Liefertag gültigen Preisen. Die Preise gelten netto ab Lager ausschließlich Verpackung und ausschließlich Porto, Fracht sowie – soweit vom Kunden ausdrücklich gefordert -Transportversicherung.

4. Lieferung

Lieferung und / oder Versand erfolgen auf Kosten und Gefahr Kunden; die Gefahr geht auf den Kunden mit Übergabe der Sendung an die den Transport ausführende
Person, Firma oder Anstalt über. Rücksendungen werden von Zeko Mobility GmbH nur dann angenommen, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Angegebene Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Die Liefertermine sind für die Zeko Mobility GmbH jedoch unverbindlich und stellen keine Fixtermine dar. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen berechtigt den Kunden nicht zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung: der Kunde hat jedoch im Falle des Verzuges von Zeko Mobility GmbH ein Rücktrittsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die hierzu erforderliche Nachfristsetzung muss schriftlich erfolgen und mindestens eine Frist von vier Wochen ab Eingang der Nachfristsetzung bei Zeko Mobility GmbH gewähren. Die Zeko Mobility GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt: diese gelten wie selbstständige Lieferungen und sind ohne Rücksicht auf ausstehende Restlieferungen gemäß den nachstehenden Bedingungen
zu bezahlen.

5. Eigentumsvorbehalt

Die Zeko Mobility GmbH behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung
zum Kunden vor. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Kunde ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum unter Hinweis auf die Rechte von Zeko Mobility GmbH abzuwehren sowie die Zeko Mobility GmbH unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Kosten erforderlicher Abwehrmaßnahmen trägt der Kunde.

6. Gewährleistung

Die Zeko Mobility GmbH gewährleistet, dass die gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Fabrikations- und Lagerschäden ist. Für Schäden, die durch Unfall, fehlerhafte Bedienung sowie bei Reparaturen durch nicht von Zeko Mobility GmbH autorisierte Techniker entstanden sind, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn Schäden durch Nichtbeachtung der vom Hersteller angegebenen Bedienungshinweise und Richtlinien beim Gebrauch oder bei der Bedienung entstehen. Die Gewährleistung erlischt ferner bei Verwendung von herstellerfremden Werkteilen oder Zubehören: bei Verwendung einzelner Komponenten fremder Herkunft erlischt die Gewährleistung auch für den der jeweiligen Einrichtung. Weist die gelieferte Ware Mängel auf oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert die Zeko Mobility GmbH nach ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Scheitert die Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung im Wiederholungsfall und sind dem Kunden weitere Nachbesserungen und / oder Ersatzlieferungen unzumutbar, ist er berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder zu mindern. Weitergehende Ansprüche sind nur unter den Voraussetzungen dieser Bestimmungen möglich. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, sie beginnt mit dem Datum der Lieferung. Alle weiteren Ansprüche auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, insbesondere Folgeschäden wirtschaftlicher Art, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder rob fahrlässig verursacht. Die vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen gelten nicht für Gebrauchtgeräte, die von Zeko Mobility GmbH unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert werden. Kosten, die durch unbegründete Mängelrügen anfallen, sind vom Kunden zu erstatten.

7. Mängelrügen

Offensichtliche Mängel sind Zeko Mobility GmbH unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung, schriftlich mitzuteilen. Im
Übrigen gelten, insbesondere im Verhältnis zu Vollkaufleuten, die gesetzlichen Bestimmungen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im
Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Zeko Mobility GmbH bereit zu halten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden
Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber Zeko Mobility GmbH aus.

8. Zahlungsbedingungen

Ab einer Auftragssumme von € 3.000,00 brutto ist eine Anzahlung in Höhe von 30 % oder ab € 5.000,00 brutto eine Anzahlung in Höhe von 50 % ab Erhalt der Anzahlungsrechnung zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug sind vom Kunden bankübliche Verzugszinsen zu bezahlen. Die Zeko Mobility GmbH ist im Falle des Zahlungsverzugs ferner berechtigt, Lieferungen aus anderen Bestellungen des Kunden zurückzuhalten sowie sämtliche gegen den Kunden gerichtete Ansprüche fällig zu stellen. Die Ablehnung von Wechseln oder Schecks behält sich die Zeko Mobility GmbH ausdrücklich vor, eine Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort zur Zahlung fällig. Eine Aufrechnung mit Gegenforderung und / oder Abzüge jeder Art gegen Forderungen von Zeko Mobility GmbH sind nur zulässig, soweit die Gegenforderung von Zeko Mobility GmbH unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zahlungen sind direkt an die Zeko Mobility GmbH zu leisten. Vertreter ohne Inkassovollmacht sind nicht zum Zahlungsempfang berechtigt. Es werden Beträge max. in Höhe von € 200,- bar angenommen. Die Ware wird nur dann ausgehändigt wenn der komplette Betrag direkt von Kunden im vorhinein auf unser Bankkonto einbezahlt worden ist ( Bankdaten siehen Fußzeile Rechnung )

9. Gerichtsstand u. Erfüllungsort

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Zeko Mobility GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Österreich. Im Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten sowie mit Kunden, die keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Inland haben, sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich, rechtlichen Sondervermögen ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis und alle sich aus diesem unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Firmensitz von Zeko Mobility GmbH.

10. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen sowie die der allgemeinen Geschäftsbedingungen als Ganzes nicht berührt. An Stelle der unwirksamen und / oder nichtigen Bestimmungen gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Stand 01.01.2017

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